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Revidiertes Aktienrecht
Das Aktienrecht und teilweise das Recht der GmbH wurden per 01.01.2023 revidiert,
wobei die Revision hauptsächlich vertikutiert respektive grössere Gesellschaften
betreffend wird.
Es ist neu möglich, unter gewissen Voraussetzungen das Aktienkapital in
Fremdwährung zu liberieren und auch die Buchführung und Rechnungslegung in
Fremdwährung zu halten.
Im Weiteren wird das sogenannte Kapitalband (Art. 653s OR) eingeführt, d.h. die
Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, bei einer Dauer von längstes fünf
Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite (Kapitalband) zu verändern. Die
Obergrenze des Kapitalbandes darf das im Handelsregister eingetragene
Aktienkapital höchstens um die Hälfte übersteigen und die Untergrenze des im
Handelsregister eingetragenen Kapitalbands darf höchstens um die Hälfte
unterschritten werden.
Es können neu Zwischendividenden (Art. 675a OR) ausgeschüttet werden und die
sogenannte Vorschrift über die Rückerstattungspflicht bei unberechtigtem Bezug von
Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen,
gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen wird nach Art.
678 OR noch einmal verschärft.
Die Generalversammlung kann neu virtuell, d.h. ohne physische Präsenz,
durchgeführt werden. Auch hybride oder schriftliche Generalversammlungen sind
möglich.
Die Verwaltungsräte haben Interessenkonflikte unverzüglich dem
Gesamtverwaltungsrat mitzuteilen.
Entscheidend für die KMU-Welt ist aber eine nochmalige Verschärfung der
Finanzverantwortung, die auch für die GmbH-Verantwortlichen, d.h. Gesellschafter,
gilt.
Nach dem neuen Art. 725 OR hat der Verwaltungsrat die Zahlungsfähigkeit der
Gesellschaft zu überwachen.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hat der Verwaltungsrat mit der
gebotenen Eile zu handeln, d.h. Massnahmen zur Sicherstellung der
Zahlungsfähigkeit zu ergreifen.
Nach Art. 716a Ziff. 3 OR gibt es somit eine Pflicht zu Liquiditätsplanung mit dem
Zweck der Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit.
Sobald begründete Besorgnis über Zahlungsunfähigkeit besteht, muss der
Gesellschafter (bei einer GmbH) respektive der Verwaltungsrat (bei einer AG)
handeln, ansonsten ein Haftungsrisiko besteht.
Der Gesetzgeber will anhand dieser Massnahmen wie auch weiteren vorgesehenen
Massnahme missbräuchliche Konkurse verhindern.
Achten Sie also deshalb als Organ unbedingt auf die Liquidität!
Rechtsanwalt Dr. M. Buttliger
Quelle: Neuerungen im Aktienrecht ab 2023, von Rechtsanwalt und Notar Dr. iur.
LL.M. Pascal Zysset, Walder Wyss AG, Bern, und Rechtsanwalt und dipl.
Steuerexperte Samuel Dürr, Walder Wyss AG, Bern
Arbeitsrecht: Freigestellt. Was nun?
Unter Freistellung versteht man den einseitigen Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleitung des Arbeitnehmenden unter Lohnfortzahlung uns Weitergeltung der übrigen Arbeitsrechtlichen Pflichten der Parteien.
Der Arbeitnehmer erhält also Lohn, obwohl er nicht arbeiten muss.
Der Arbeitgeber muss Lohn zahlen, obwohl er keine Arbeit dafür erhält.
Eine Freistellung des Arbeitnehmers, erfolgt durch den Arbeitgeber jeweils während respektive bis zur Kündigungsfrist, falls der Arbeitgeber Angst hat, dass der Arbeitnehmer ihn durch Kundenabwerbung und oder Gründung eines eigenen Unternehmens schädigen kann oder wenn das Prozessrisiko für die sogenannte fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses als zu hoch eingeschätzt wird.
Ausnahmsweise kann eine solche Freistellung eine missbräuchliche Kündigung darstellen.
Das Bundesgericht behält sich einstweilen eine Einzelfallbeurteilung vor und berücksichtigt neben der Dauer des Arbeitsverhältnisses auch die Frage, welche Stellung dem Arbeitnehmer im Betreib zukommt und ob eine sogenannte Alterskündigung vorliegt.
Kündigungen mit Freistellung enthalten Konfliktpotential, weshalb vorgängig ein Anwalt konsultiert werden sollte.
Rechtsanwalt Dr. M. Buttliger
Quelle: BGE 4A_186/2022
Arbeitsrecht: Uber-Fahrer als Angestellte
Erneut hat das Bundesgericht neben dem bekannten Genfer Fall auch in einem Zürcher Fall entschieden, dass Uber-Fahrer als Angestellte gelten.
Das Bundesgericht hat die Uber-Fahrer grundsätzlich als Angestellte bezeichnet, da Uber als Unternehmen den Fahrenden Weisungen erteilen und diese auch mit Hilfe einer technischen Überwachung, d.h. App, kontrollieren kann.
Wenn jemand Arbeitnehmer ist, geniesst er Sozialschutz, d.h. er erhält Lohnfortzahlung bei Krankheit und Ferien, geniesst Kündigungsschutz und es sind Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, was alles für selbstständig Erwerbende nicht zutrifft.
Uber prüft nun, wie es teilweise auch in anderen Branchen (Dentalmedizin, Veterinärmedizin und Allgemeinmedizin) möglich ist, ein sogenanntes duales Modell einzuführen, bei welchem die Vertragsparteien entscheiden können, ob sie nach eigener Wahl entweder selbstständig oder im Arbeitsverhältnis praktizieren wollen.
Im Einzelfall ist die Abgrenzung vorzunehmen.
Rechtsanwalt Dr. M. Buttliger
Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 03.06.2022
Strafrecht: Strafbefehl
Wenn eine beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser sogenannt anderweitig ausreichen geklärt ist, so kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlasen, wenn nur eine Busse ausgesprochen wird oder eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen.
In der Schweiz werden sehr viele Strafverfahren in sogenannten Strafbefehlsverfahren erledigt, was rechtsstaatlich bedenklich ist.
Wenn eine Autofahrerin eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begeht, so sieht sie sich zwei Verfahren gegenüber.
Einerseits einem Strafverfahren und andererseits einem sogenannten Verwaltungsverfahren vor dem Strassenverkehrsamt.
Beim Strafverfahren geht, wie der Name sagt, es um die Bestrafung der beschuldigten Person wegen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz respektive die Strassenverkehrsordnung, währenddessen beim Verfahren vor dem Strassenverkehrsamt, d.h. dem Verwaltungsverfahren, die Frage der Erlaubnis ein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen zu führen, beurteilt wird.
Beide Verfahren hängen voneinander ab, d.h. das Strassenverkehrsamt stellt in der Regel auf den Inhalt des Strafbefehls ab.
Es macht also Sinn, dass man sich frühzeitig bereits im Strafbefehlsverfahren zur Wehr setzt.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Strafbefehl in vielen Fällen nicht persönlich eröffnet wird sondern per Post respektive Einschreiben zugestellt wird und trotz nicht Abholung von eingeschriebener Post entsprechende Fristen laufen.
Es empfiehlt sich den Briefkasten respektive das Postfach regelmässig zu leeren und allfällige längere Abwesenheiten den involvierten Staatsstellen mitzuteilen ansonsten man ins Risko läuft, das Fristen verpasst werden (vgl. BGE 6B_222/2022 vom 18.01.2023).
Auch hier gilt der Grundsatz, dass das Recht die Wachen nicht aber die Schlafenden schützt.
Rechtsanwalt Dr. M. Buttliger
Quelle: BGE 6B_222/2022